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Oberlandesgericht Köln, 6 U 219/12

Datum:
09.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 219/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0809.6U219.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 10/12
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2012 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 10/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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