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Oberlandesgericht Köln, 6 U 203/12

Datum:
19.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 203/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0419.6U203.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 211/12
Normen:
UWG § 5
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.10.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 211/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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