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Oberlandesgericht Köln, 6 U 198/12

Datum:
17.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 198/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U198.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 147/12
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der deutschen Marke 303 02 604 „DER SUPER SAMSTAG“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen einzuwilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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