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Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/12

Datum:
01.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0301.6U191.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 15/12
Normen:
§ 3 Abs. 2, Satz 1 UWG, § 126 Abs. 1 MarkenG
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. 10. 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 15/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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