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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 31.10.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 8.10.2012 - 9 O 263/11 - wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Landgericht hat den Wert des Rechtsstreits zutreffend auf 1.050.000 € festgesetzt. Die Festsetzung eines Mehrwerts des Vergleichs von 150.000 € beschwert die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.
41. Der von den Beklagten vorgerichtlich gezahlte Betrag von 420.925 € , den die Kläger in Höhe von 350.000 € auf das mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Schmerzensgeld und in Höhe von 70.925 € auf den mit dem Antrag zu 6) geltend gemachten Unterhaltsmehraufwand angerechnet haben, hat, obwohl er jedenfalls bei Auszahlung unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung geleistet wurde, entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Kläger den Streitwert des Rechtsstreits nicht erhöht.
5Er war nicht Gegenstand der Leistungsanträge, da die Kläger ausweislich der in der Klageschrift angekündigten Anträge zu 1) und zu 6) die Leistung von Schmerzensgeld und von Unterhaltsmehraufwand jeweils abzüglich der gezahlten und angerechneten Beträge (350.000 € und 70.925 €) verlangt haben.
6Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der entstandenen immateriellen und materiellen Schäden, wie sie mit den Anträgen zu 4), 5) und 8) begehrt worden ist, hat der von den Beklagten erklärte Vorbehalt nicht erhöht. Denn die Ersatzpflicht der Beklagten war, wie die Kläger in der Klageschrift selbst vorgetragen haben, bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung dem Grunde nach außer Streit, nachdem der gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. N in dem Vorprozess, den die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen des Klägers gegen die Beklagten geführt hatten, den Beklagten zurechenbare grobe Behandlungsfehler festgestellt hatte und von den Beklagten auf dieser Grundlage ein Vergleich mit den Sozialleistungsträgern abgeschlossen worden war.
72. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung eines Mehrwerts des Vergleichs von 150.000 € beschwert die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.
8Die von den Bevollmächtigten der Kläger in der Beschwerdeschrift zur Begründung eines Mehrwerts angeführten Ansprüche des Klägers zu 1) auf Ersatz von Verdienstausfall und des Haushaltsführungsschadens, die im Schriftsatz vom 20.8.2012 ausgehend von monatlich 6.000 € entgangenem Verdienst und 607,60 € Haushaltsführungsschaden für die hypothetische Lebenszeit des Klägers mit 1.419.768 € und 160.071 € kapitalisiert worden sind, waren über den auf Feststellung der materiellen Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrag zu 5) von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits. Insbesondere haben die Kläger die Zulässigkeit des Feststellungsantrags auf S. 15 der Klageschrift ausdrücklich mit den Schadenspositionen Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden begründet. Dass der Wert des Feststellungsantrags zu 5), der in der Klageschrift mit 200.000 € angegeben und bei der Festsetzung des Werts des Rechtsstreits entsprechend berücksichtigt ist, deutlich niedriger ist als die mit Schriftsatz vom 20.8.2012 für die hypothetische Lebenszeit des Klägers zu 1) kapitalisierten Beträge, findet seine Rechtfertigung darin, dass die Wertung des § 42 Abs. 2 GKG bei der Bemessung des Werts eines Feststellungsantrags entsprechend heranzuziehen ist. Danach ist, wenn wegen einer Gesundheitsverletzung Schadensersatz durch eine Geldrente verlangt wird, grundsätzlich der Betrag des fünfjährigen Bezugs maßgebend.
9Einen Mehrwert hat der Vergleich gegenüber dem Wert des Rechtsstreits allenfalls insoweit, als über die nur vom Feststellungsantrag erfassten Schadenspositionen, hinsichtlich derer üblicherweise ein Abschlag bei der Bemessung des Streitwerts vorgenommen wird, eine endgültige Regelung herbeigeführt worden ist. Dies ist durch die vom Landgericht angesetzte Summe von 150.000 € ausreichend berücksichtigt.
103. Ein höherer Wert des Rechtsstreits oder ein höherer Mehrwert des Vergleichs als festgesetzt ergeben sich schließlich weder daraus, dass der auf Vorschlag des Landgerichts geschlossene Vergleich einen von den Beklagten zu zahlenden, über dem festgesetzten Streitwert von 1.050.000 € liegenden Betrag von 1.200.000 € vorsieht, noch aus der Übernahme eines Kostenanteils von 20 % durch die Kläger.
11Vergleichsbetrag und Kostenquote berücksichtigen das gesamte wirtschaftliche Risiko der Beklagten, während bei der Festsetzung des Streitwerts die Vorschrift des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen ist, die den Streitwert im Interesse des Kosten- und Gebührenschuldners begrenzt.
124. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 4 GKG.