Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 88/12

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 88/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0313.5U88.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 12/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.5.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 12/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit hinsichtlich der von ihr an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.656,48 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2012 entstehen – zu ersetzen, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung vom 10.1.2006 bis 19.3.2006 entstanden sind und noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 47 %, die Beklagten zu 20 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1) zu weiteren 33 % allein. Die außergerichtlichen der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu  13 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 80 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 40 % allein. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 40 %. Im Übrigen finden eine Kostenerstattung nicht statt.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank