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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 126/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 126/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0115.4UF126.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 308/06 VA
 
Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss – 31 F 308/06 VA – beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 €, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 € an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.

 

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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