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Oberlandesgericht Köln, 3 U 5/12

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 5/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0312.3U5.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 133/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 133/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.412,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, 11.471,60 € an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung der Schwergängigkeit und des schlechten Schließens der von der Klägerin im Bauvorhaben der Beklagten P E eingebauten zwei einflügeligen Stahltüren (Größe ca. 1000 x 2500 mm), sechs zweiflügeligen Stahltüren (Breite 1800 mm) und einer zweiflügeligen Stahltür (Breite ca. 2400 mm) durch folgende Überarbeitungsmaßnahmen:

Demontage der Gitterroste und Türflügel, Bänder richten, Bänderbohrungen reinigen und Zinkaufdickungen entfernen, Falz und Aufdeckluft prüfen, Bandunterkonstruktion am Flügel trennen, kürzen und neu verschweißen und mit Zinkstaubfarbe nachbehandeln, Endbeschichtung auftragen, Fallen und Riegellöcher nacharbeiten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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