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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 54/13

Datum:
19.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 54/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0419.2WX54.13.00
 
Leitsätze:

1.

Der Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ist ohne weiteres hypothekenfähig (wie OLG Stuttgart NJW 1997, 222, 223 und OLG Düsseldorf,m NJW-RR 1996, 111).

2.

Für eine Hypothek, der eine Forderung aus abstraktem Schuldversprechen zu Grunde liegt (sog. "abstrakte Verkehrshypothek"), kann die die sofortige Fälligkeit vereinbart werden.

3.

Dies gilt auch dann, wenn das Schuldversprechen und die Hypothek der Sicherung einer Geldforderung dienen; § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ist in diesem Fall nicht entsprechend anwendbar.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Kerpen vom 03.09.2012 - SI-8180-4 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1. - 3. auf Eintragung einer Buchhypothek an dem in Grundbuch von T eingetragenen Grundbesitz gemäß Ziff. 1. des Schriftsatzes vom 18.05.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

 
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