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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 380/12

Datum:
21.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 380/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0121.2WX380.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 213 O 247/12
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9; FormFG §§ 49, 51 Abs. 1, 3 u. 4;; KostO §§ 14, 128 e Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG richtet sich nach den §§ 49 ff. FamFG. Eine solche Anordnung kann nicht "quasi voraussetzungslos" (LG Köln, Beck RS 2012, 25354), sondern nur dann erlassen werden, wenn die sie rechtfertigenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 zu erheben ist (entgegen LG Köln, a.a.O.).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Dezember 2012 wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 213 O 247/12 - geändert und wie folgt neu gefaßt : Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15. Oktober 2012 und 20. November 2012 gegen den ihr mit der Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 10. Oktober 2012 übermittelten Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

 
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