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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 29/12

Datum:
23.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 29/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0123.2WX29.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 204 O 149/11
Schlagworte:
Kostenrecht; Begründung der Kostenrechnung; Mehrzahl von Anträgn im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
Normen:
KostO §§ 14, 128 e Abs. 1 Nr. 4;; UrhG § 101 Abs. 9; KostVfg §§ 27, 29, 30
Leitsätze:

1. Der Kostenansatz der Gerichtskosten bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls dann der Begründung, wenn sich dieser Ansatz für den Kostenschuldner nicht ohne weiteres von selbst versteht. Wird der Kostenansatz dem Kostenschuldner nur durch Übermittlung einer Rechnung der Gerichtskasse bekannt gegeben, muß diese Rechnung den Kostenansatz des Kostenbeamten und seine Begründung vollständig und richtig wiedergeben.

2. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG kann mehrere Anträge im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich ein Werk betroffen ist, welches aber auf mehreren Chartcontainern und/oder in mehreren Compilations zu finden ist.

3. Auch dass die Gestattung der Auskuknft betreffend mehrere IP-Adressen erstrebt wird, führt für sich genommen noch nicht zu mehreren Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5. Dezember 2011 wird der Beschluß des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2011 - 204 O 149/11 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :

 

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 10. Oktober 2011 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 23. September 2011 - 204 O 149/11 - in der Fassung der 1. Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 26. September 2011 (Kassenzeichen 700 91669 xxxx) dahin geändert, daß die für die Entscheidung über die Anträge der Beteiligten zu 1) vom 26. Juli 2011 zu erhebenden Gerichtsgebühren EUR 400,-- betragen. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

 
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