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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 01.08.2013 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 27.06.2013 – RO-29133-1 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
21.
3Mit Kostenrechnung vom 11.04.2013, der Beteiligten zu 1. übermittelt als Gerichtskostenrechnung vom 12.04.2013 – Kassenzeichen 70861052 xxx x - hat das Amtsgericht für die Eintragung einer Dienstbarkeit eine Gebühr nach §§ 62, 24 KostO nach einem Wert von 2.500,-- € in Höhe von 26,-- € und Auslagen für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks in Höhe von 10,-- € in Ansatz gebracht. Die von der Beteiligten zu 1. eingelegte Erinnerung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 27.06.2013 zurückgewiesen; in jenem Beschluss ist die Beschwerde zugelassen worden. Der mit Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 01.08.2013 eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
42.
5Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelten die Verfahrensvorschriften des am 01.08.2013 in Kraft getretenen GNotKG, weil die Beschwerdeschrift nach dem 31.07.2013 eingegangen ist, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG.
6Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist zulässig, weil das Amtsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG.
7In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; das Amtsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Recht zurückgewiesen.
8Der Ansatz einer Gebühr nach §§ 62, 24 KostO in Höhe von 26,-- € ist berechtigt. Der Kostenansatz richtet sich hier noch nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Kostenordnung, weil das Verfahren vor dem Grundbuchamt durch den Antrag der Beteiligten zu 1. noch vor dem maßgeblichen Stichttag, dem 01.08.2013, anhängig geworden ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 JustG NW greift nicht zugunsten der Beteiligten zu 1. ein, einer von der Stadt L betriebenen Anstalt öffentlichen Rechts. Zu der vergleichbaren Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gebührenbefreiungsgesetzes des Landes Niedersachsen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der klare Gesetzeswortlaut, der nur die kommunalen Gebietskörperschaften als solche, nicht aber von diesen – in welcher Rechtsform auch immer – betriebene Unternehmen nennt, dafür spricht, dass es sich um eine abschließende und eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (BGH MDR 2010, 949). Dem schließt sich der Senat für die Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 JustG NW unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebFrhG NW (FGPrax 2007, 290) an (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2010 – 15 W 224/10 – juris – betreffend eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts). Der Landesgesetzgeber hat keine Veranlassung gesehen, im Rahmen der am 01.01.2011 in Kraft getretenen Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 JustG NW unter Änderung des Wortlauts der bereits in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebFrG NW enthaltenen Regelung eine Gebührenfreiheit der dort genannten Gemeinden und Gemeindeverbände auf von diesen betriebene Unternehmen zu erstrecken. Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung genießen daher – unter der weiteren Voraussetzung, dass nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit betroffen ist - nur die kommunalen Gebietskörperschaften selbst und deren Verbände.
9Soweit Auslagen für einen Grundbuchauszug in Höhe von 10,-- € angesetzt sind, kommt eine Anwendung des § 122 JustG NW schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift lediglich von der Zahlung von Gebühren, nicht aber von einer Erstattung gerichtlicher Auslagen gemäß §§ 136 ff. KostO befreit.
10Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 8 GNotKG.