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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 198/13

Datum:
09.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 198/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0809.2WX198.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 3 VI 94/13
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.05.2013 wird der am 22.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen - 3 VI 94/13 - aufgehoben.

Das Amtsgericht Euskirchen wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der ausweist, dass der am 05.11.2012 in C verstorbene, zuletzt dort wohnhaft gewesene Herrn L, geboren am 00.00.1922, von Frau L2 geb. L, geb. am 00.00.1952, verstorben am 23.04.2013, als Alleinerbin beerbt worden war.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1)  werden der Beteiligten zu 3) auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.

 
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