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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 859/12

Datum:
04.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 859/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0104.2WS859.12.00
 
Leitsätze:

Wird der Angeklagte bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes vom Vorwurf einer weiteren Straftat freigesprochen und sind insoweit die notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden, kann sich bei Anwendung der Differenztheorie ergeben, dass auf den Freisprechungsfall bezogene ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch des Verteidigers nicht besteht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verteidigers verworfen.

 
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