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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 533/13

Datum:
30.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 533/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0930.2WS533.13.00
 
Leitsätze:

Hat die Strafvollstreckungskammer eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, für die Entschädigung verlangt wird, ist sie auch für die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 
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