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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 462/13

Datum:
03.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 462/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0903.2WS462.13.00
 
Leitsätze:

1 § 568 S. 1 ZPO findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine

Anwendung; die insoweit in Zivilverfahren geltende Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren.

    2 Zur Kostenberechnung nach der Differenzmethode betreffend ein Verfahren, in dem ein Teilfreispruch bezüglich aller vor dem Landgericht angeklagten Straftaten und nur eine Verurteilung wegen eines zunächst vor dem Amtsgericht anhängigen, verbundenen Strafbefehlsverfahren erfolgte.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B. vom 27.05. 2013 dahin geändert, dass dem

Beschwerdeführer aus der Landeskasse weitere 1.282,23 € (1.077,50 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer) zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

 
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