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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 354/13

Datum:
08.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 354/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0708.2WS354.13.00
 
Leitsätze:

Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.

Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist – ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt – regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus gehende Wartezeit geboten.

 
Tenor:

          Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung  auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

 
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