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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 311/13

Datum:
02.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 311/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0902.2WS311.13.00
 
Leitsätze:

Zur Aufhebung eines dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 b, 111 d StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Verfahrensförderung. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens darf nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden, weil sonst eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entstehen kann.

2 Ws 311/13

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last.

 
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