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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 303/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 303/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0904.2WS303.13.00
 
Leitsätze:

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der neu eingerichteten besonderen Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Aachen genügt dem Abstandsgebots gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit a StGB n.F.

Die grundlegende Neukonzeption des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425 ff.) nimmt den Staat in die Pflicht, durch vielfältige Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Dies darf allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass die Vollzugsziele sich nicht ohne Mitwirkung des Untergebrachten erreichen lassen und dass fehlende Besserungsaussichten bei fortdauernder Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 
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