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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 286/13

Datum:
06.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 286/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0606.2WS286.13.00
 
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten  verworfen.

 
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