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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 254/13

Datum:
06.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 254/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0506.2WS254.13.00
 
Leitsätze:

Angesichts der Konturlosigkeit des Straftatbetsands der Untreue ( § 266 StGB) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann auch bei satzungswidriger Vergütung eines Vereinsvorsitzenden die Annahme eines Vermögensschadens entfallen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt, verworfen.

 
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