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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 244/13

Datum:
25.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 244/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0425.2WS244.13.00
 
Leitsätze:

Die vertrauliche Kommunikation in Briefen eines Gefangenen an Familienangehörige als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung kann dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen und daher einer Beschlagnahme eines Briefes mit beleidigendem Inhalt entgegen stehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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