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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 120/13

Datum:
04.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 120/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0304.2WS120.13.00
 
Leitsätze:

1. Zur Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO unter Beachtung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatzes

2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen (entweder von diesem benannt werden oder) sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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