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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 100/13

Datum:
22.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 100/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0222.2WS100.13.00
 
Leitsätze:

Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.

 
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