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Oberlandesgericht Köln, 24 U 83/12

Datum:
08.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 83/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0108.24U83.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 279/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04. April 2012  – 21 O 279/11  –  unter Verwerfung der weitergehenden Berufung als unzulässig teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 75 %  und der Beklagte 25 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 61 % und der Beklagte 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Absatz 2 ZPO aufgrund entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO abgesehen. -

 
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