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Oberlandesgericht Köln, 24 U 44/12

Datum:
05.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 44/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0205.24U44.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 147/07
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2012, Az. 7 O 147/07, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er nach von der Klägerin erklärter Teilklagerücknahme verurteilt ist, an die Klägerin 67.350,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 60.922,58 € vom 6.1.2007 bis zum 17.4.2008 zu zahlen, wobei die Verpflichtung hinsichtlich des Hauptbetrages und der Zinsen ab dem 8.6.2007 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. besteht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2. und die Streithelferin der Beklagten zu 1. zu 94% als Gesamtschuldner, zu 2% trägt sie der Beklagte zu 2. allein. Die Klägerin trägt 4% der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2.. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin der Beklagten zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien und die Streithelferin der Beklagten zu 1. können die Vollstreckung durch die jeweils andere Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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