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Oberlandesgericht Köln, 22 U 208/12

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 208/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:1011.22U208.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 34/12
 
Tenor:

Die  Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten zu 1. und 2  gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 90 O 34/12 – werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, wie folgt, verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1. und 2. zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin sowie die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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