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Oberlandesgericht Köln, 22 U 152/12

Datum:
05.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 152/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0305.22U152.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 168/12
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.07.2012 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 168/12 – wird zurückgewiesen. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 
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