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Oberlandesgericht Köln, 20 U 87/13

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 87/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0927.20U87.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 510/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 510/12 – wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 91.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen.

 

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die Klage abzuweisen.

 

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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 91.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 401 Js 272/07 StA Aachen = 68 Kls 26/07 LG Aachen haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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