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Oberlandesgericht Köln, 20 U 230/12

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 230/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0315.20U230.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 320/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 320/12 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten geführte Lebensversicherung/Direktversicherung mit der Versicherungs-Nr. 75xxxxx (Versicherungsnehmer: X eG; versicherte Person: F) seit dem 01. Februar 2008 zu unveränderten Bedingungen (Versicherungssumme = 57.675,77 €) fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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