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Oberlandesgericht Köln, 20 U 218/12

Datum:
08.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 218/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0308.20U218.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 88/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 88/12 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer KV00767xxxx-xxx für die versicherte Person I , geboren am 00. November 1991, wohnhaft: F 15, I2, zum 31. Dezember 2011 erloschen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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