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Oberlandesgericht Köln, 20 U 179/10

Datum:
22.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 179/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0222.20U179.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 41/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 41/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.730, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 686,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Der Kläger begehrt Krankentagegeld für die Zeit vom  24. August 2005  bis zum 31. Dezember 2007. Hierzu hat er erstinstanzlich vorgetragen: Er sei bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 2. Januar 2008  vollständig arbeitsunfähig gewesen; Berufsunfähigkeit habe dagegen nicht vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 98.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2008 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.671,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

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die Klage abzuweisen.

 

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1. an ihn 98.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2008 zu zahlen;

2. an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.671,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C sowie durch Einholung eines fachinternistischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. X; ferner hat er den Sachverständigen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 9. September 2011 (Bl. 331 ff. GA) und 18. Dezember 2012 (Bl. 392 ff. GA) sowie das schriftliche Gutachten vom 5. September 2012 (Bl. 368 ff. GA) Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

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