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Oberlandesgericht Köln, 20 U 171/12

Datum:
22.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 171/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0222.20U171.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 266/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juli 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 266/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den 01.12.2013 hinaus bis längstens zum 01.12.2018 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 18.406,51 €, zahlbar in gleichmäßigen monatlichen Raten zu je 1.533,88 €, zu zahlen und der Klägerin über den 01.12.2013 hinaus bis längstens zum 01.12.2018 Beitragsbefreiung hinsichtlich der Jahresprämie in Höhe von jeweils      3.504,60 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 6 % die Klägerin und zu 94 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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