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Oberlandesgericht Köln, 20 U 170/13

Datum:
17.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 170/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:1217.20U170.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 485/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. September 2013 ver-kündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 485/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2012 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Sie hat bestritten, dass ihr Unterlagen überlassen worden sind, aus denen sich eine Belehrung über das Widerspruchsrecht ergibt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie hat ihren Anspruch ferner auf eine Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Informationspflichten (auch über nicht offen gelegte Kick-back-Zahlungen) und auf ein Widerrufsrecht wegen vereinbarter unterjähriger Zahlung der Beiträge gegen Zuschlag geltend gemacht. Hilfsweise hat sie im Wege der Stufenklage Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Klauseln über die Abschlusskosten, die Berechnung des Rückkaufswertes und die Stornokosten verfolgt.

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