Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 1 U 101/12

Datum:
07.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 101/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0607.1U101.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 106/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.11.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 106/12 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem der Klageschrift als Anlage A beigefügten Lageplan schwarz fett markierten Teilflächen A und B des im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg von N  zur laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks Tstraße 95, 111, 113, 127, 129, T2straße 8 Gemarkung N2, mit einer Größe von ca. 25.394 m² (Teilfläche A) beziehungsweise ca. 20.871 m² (Teilfläche B) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank