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Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und die dem Nebenkläger in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
4II.
5Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Verwerfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
6Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte habe nicht als säumig behandelt werden dürfen, greift durch.
71.
8Dem Verwerfungsurteil liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
9Das Landgericht hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 26.09.2012, 09:00 Uhr anberaumt. Die Verhandlung hat ausweislich der Sitzungsniederschrift von 09:05 Uhr bis 09:36 Uhr gedauert.
10In der Sitzungsniederschrift heißt es u.a.:
11„Die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum heutigen Termin wird ausweislich der Zustellungsurkunde vom 27.07.2012, BI. 157 d. A. festgestellt. Der Verteidiger erklärt den Angeklagten derzeit nicht erreichen zu können; sonstige Gründe für seine Abwesenheit seien ihm nicht bekannt.
12Nachdem er einen Anruf erhalten hatte erklärt der Verteidiger:
13Ich habe nunmehr über einen Bekannten des Angeklagten, den ich nach dem Nichterscheinen des Angeklagten hier kontaktiert hatte, erfahren, dass dieser seinerseits nunmehr den Angeklagten erreicht hat, der daraufhin sich auf den Weg von seiner Wohnung zur Gerichtsstelle gemacht habe.
14…
15Der Verteidiger beantragt, die Sitzung für 15 Minuten bis 09:30 Uhr zu unterbrechen.
16Anordnung des Vorsitzenden:
17Unterbrechung wird nicht gewährt.
18Antrag des Verteidigers auf Kammerentscheidung.
19Die Sitzung wird um 9:12 Uhr zum Zwecke der Kammerberatung unterbrochen.
20Wiederbeginn der Sitzung um 09:19 Uhr.
21b.u.v.
22Die Anordnung des Vorsitzenden wird nicht bestätigt. Die Sitzung wird bis 09:30 Uhr unterbrochen.
23Gründe:
24Die Durchsetzung der im Gesetz zwingenden Folge des Nichterscheinens, erschien hier unangemessen. In dieser Stringenz wird gegenüber Anderen - größeren Fischen - nicht vorgegangen.
25Die Sitzung wird von 09:21 Uhr bis 09:30 Uhr unterbrochen. Die Fortsetzung erfolgt mit denselben Verfahrensbeteiligten wie vor der Unterbrechung.
26Auch bei erneutem Aufruf der Sache erscheint der Angeklagte um 09:31 Uhr nicht.
27Der Verteidiger stellt einen Antrag, der als Anlage I zum heutigen Protokoll genommen wird.
28Nach Beratung am Richtertisch
29b.u.v.
30Der Antrag wird abgelehnt.
31Gründe:
32Der Angeklagte wurde rechtzeitig geladen und hat seine Wohnung nach jetziger Erkenntnis erst nach Sitzungsbeginn verlassen, welches als ein schuldhaftes Nichterscheinen gewertet wird.
33Der Verteidiger beantragt, die Sitzung für 10 Minuten zu unterbrechen, um eine Gegenvorstellung erheben zu können.
34Anordnung des Vorsitzenden:
35Unterbrechung wird nicht gewährt.
36Der Verteidiger rügt die Anordnung und beantragt Kammerentscheidung.
37Die Sitzung wird von 09:32 Uhr bis 09:33 Uhr unterbrochen. Die Fortsetzung erfolgt mit denselben Verfahrensbeteiligten wie vor der Unterbrechung.
38b.u.v.
39Die Anordnung des Vorsitzenden wird bestätigt, weil diese rechtsmäßig ist.
40Der Verteidiger beantragt erneut Unterbrechung der Sitzung.
41Anordnung des Vorsitzenden: Unterbrechung wird nicht gewährt.
42Der Verteidiger rügt die Anordnung, die nach Beratung am Richtertisch mit der gleichen Begründung von der Kammer bestätigt wird.
43Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellt Antrag gem. § 329 Abs. 1 StPO.
44- nach Beratung am Richtertisch –
45Das aus der Anlage II zum heutigen Protokoll ersichtliche Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet: …“
46Der als Anlage I zur Sitzungsniederschrift genommene Antrag des Verteidigers lautet wie folgt:
47„…wird beantragt, die Hauptverhandlung bis zum Erscheinen des Herrn P zu unterbrechen; hilfsweise die Hauptverhandlung für höchstens um eine halbe Stunde zu unterbrechen.
48Begründung:
49Herr P wurde vor etwa 2 Monaten zur heutigen Hauptverhandlung geladen. Es erscheint menschlich, wenn ein Angeklagter diesen Termin aufgrund der Zeitspanne versehentlich vergisst. Es wäre unangemessen, auf den Angeklagten, der sich mittlerweile auf den Weg gemacht hat, nicht zu warten und seine durchaus berechtigte Berufung, die Erfolgsaussichten hat, auf diesem Weg zu verwerfen. Das Gericht mag hier sein Ermessen zugunsten des Angeklagten ausüben.“
50Die Gründe des Verwerfungsurteils lauten wie folgt:
51„Der Angeklagte hat gegen das aus dem Tenor ersichtliche Urteil am 20.03.2012 und damit rechtzeitig Berufung eingelegt, ist jedoch in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne objektiv ausreichend entschuldigt zu sein, nicht erschienen, obwohl er ausweislich der Zustellungsurkunde vom 27.07.2012 (BI. 157 d. A.) ordnungsgemäß geladen worden ist.
52Er hat seine Wohnung erst nach 09:00 Uhr verlassen, dies ist schuldhaft, insbesondere unter Berücksichtigung des Wohnortes in B, welcher mit ÖPNV (der Angeklagte hat keinen Führerschein) ca. 30 min (mind.) vom Gericht entfernt liegt. Er ist auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. …“
532.
54Nach diesem Verfahrensgeschehen durfte die Strafkammer den Angeklagten nicht als säumig ansehen und daher kein Verwerfungsurteil erlassen.
55Ein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht schon immer dann anzunehmen, wenn er bei Aufruf der Sache nicht im Sitzungssaal anwesend ist. Es besteht vielmehr für das Gericht innerhalb verständiger Grenzen die Pflicht, eine angemessene Frist zuzuwarten (SenE v. 13.01.2004 - Ss 547/03 - = VRS 106, 297 = StraFo 2004, 143; Paul, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 4). So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; SenE a.a.O. und SenE v. 02.09.1997 - Ss 485/97 B - = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
56Bei angekündigter Verspätung ist sogar eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmt (vgl. nur: KG a.a.O.; Senatsentscheidungen a.a.O. und SenE v. 03.12.1999 - Ss 566/99 B - = VRS 98, 445 = NZV 2000, 429 = NStZ-RR 2000, 179).
57Dies alles gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens (Senat VRS 106, 297), ergibt sich aber auch bereits aus Sinn und Zweck der Regelung in § 329 Abs. 1 StPO. Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache beruht nämlich auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Angeklagten daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (OLG München BeckRS 2007, 12215 = VRS 113, 117; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 08098). Daraus folgt, dass § 329 StPO eine aufs Engste auszulegende Ausnahmebestimmung ist (vgl. BGHSt 17, 188; Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 2) und dass der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit ausgelegt werden muss (OLG München a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.).
58Aus alldem ergab sich hier für die Strafkammer eine Wartepflicht, die bei Verkündung des Verwerfungsurteils noch nicht abgelaufen war.
59Durch die Erklärungen des Verteidigers noch innerhalb der fünfzehnminütigen Regelwartezeit hatte die Strafkammer erfahren, dass der Angeklagte nicht fernbleiben wollte, er sich vielmehr, nachdem ihm der Termin in Erinnerung gebracht worden war, auf den Weg zum Landgericht gemacht hatte. Bei dieser Sachlage und Kenntnis des Umstandes, dass der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 30 Minuten brauchen werde, um zum Gericht zu gelangen, hätte die Strafkammer nicht bereits gegen 09:36 Uhr die Berufung nach § 329 StPO verwerfen dürfen. Sie hätte dem Angeklagten vielmehr durch weiteres Warten auf sein Eintreffen Gelegenheit geben müssen, die Rechtsfolgen einer Säumnis abzuwenden (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.). Wie mit der Revisionsbegründung vorgetragen, ist der Angeklagte - nach der Verwerfung seiner Berufung durch die Strafkammer - um 09:51 Uhr bei Gericht eingetroffen.