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Oberlandesgericht Köln, 19 U 78/13

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 78/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:1018.19U78.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 171/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.02.2013 – 20 O 171/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln – 20 171/10 – verurteilten Beklagten zu 5) verurteilt, an die Klägerin 5.623,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln – 20 171/10 – verurteilten Beklagten zu 5) verurteilt, an die Klägerin 12.783,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte zu 4) wird als Gesamtschuldnerin mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln – 20 171/10 – verurteilten Beklagten zu 5) verurteilt, an die Klägerin 8.800,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln – 20 171/10 – verurteilten Beklagten zu 5) verurteilt, an die Klägerin 941,68 € und weitere 1.207,02 € nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2010 zu zahlen.

Das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln – 20 171/10 – gegen die Beklagte zu 5) bleibt aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 5) wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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