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Oberlandesgericht Köln, 19 U 4/13

Datum:
18.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 U 4/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0918.19U4.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 45/10
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2012 – 16 O 45/10 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das landgerichtliche Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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