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Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 05.12.2012 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 314/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
2Das Landgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat dem mit Hilfsantrag geltenden gemachten Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
3Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht im Beschluss vom 29.10.2012 (Bl. 8 PKH Heft) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Gründen zurückgewiesen hat, die nicht denen entsprechen, mit dem der (Haupt-) Klageantrag abgewiesen worden ist. Es geht im Rahmen der hier zu beurteilenden Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 05.12.2012 nicht um die Überprüfung dieses Beschlusses. Der Kläger hat nach Hinweis des Gerichts vom 13.08.2012
4in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 einen – bis dahin nicht schriftsätzlich gestellten – Hilfsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Der Umstand, dass dieser Hilfsantrag nicht schriftsätzlich gestellt, sondern vielmehr erst in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 zu Protokoll erklärt worden ist, begründet keinen Verfahrensfehler (vgl. § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO).
5Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung eine fehlerhafte Auslegung des Gesellschaftsvertrages rügt und insoweit auf seinen Schriftsatz vom 29.08.2012 (Klageerwiderung) Bezug nimmt, bleibt sein Berufungsvorbringen ohne Erfolg. Nichts anderes hat für die gerügte Gewinn- und Verlustrechnung zu gelten, die dem Urteil „als Maßstab“ diene. Der Senat ist nach dem Vortrag der Parteien der Auffassung, dass – aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wirksam gegründet, dann aber aufgelöst worden ist. Der Beklagte selbst geht ausweislich seines Vortrags von der Auflösung der GbR aus. Gleichwohl ist der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Nachschusspflicht des Beklagten begründet. Inwieweit ein gewerbliches Mietverhältnis mit dem Kläger bestand, erschließt sich nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass sich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht über 6.000 € belaufen. Nur insoweit hat das Landgericht auf die Gewinn- und Verlustrechnung abgestellt. Insgesamt wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
6Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2013 auf einen Beschluss des BVerfG vom 28.01.2013 – BvR 274/12 abstellt, erschließt sich nicht, weshalb und wieweit sich daraus eine rechtsfehlerhafte Entscheidung des Landgerichts ergeben soll.
7II.
8Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.