Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 137/09

Datum:
09.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 137/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0809.19U137.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 647/08
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Teilverzichts- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2009 (-22 O 647/08-) sowie das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2010 (-22 O 647/08-) werden die beiden Urteile teilweise abgeändert und einheitlich insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für erlittenen Verdienstausfall in Höhe von Euro 11.544,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von Euro 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.04.1982 auf der S-Straße in H entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ersatz für die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von Euro 1.641,96 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89% und die Beklagte zu 11%.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

9. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556586061626364666869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120121122123124125126127128129130131132133134135136137138139140141142143144145146147148149150151152153154155156157158159160161162163164165166167168169170171172173174175176177178179180181182183184185186187188189190
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank