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Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juli 2013 ist unzulässig. Diese ist nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, eingelegt worden.
3Die auf den 12. August 2013 datierende Beschwerdeschrift ist ausweislich des Eingangsstempels am 15. August 2013 beim Landgericht Aachen eingegangen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. Juli 2013 zugestellt worden. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeschrift spätestens am 13. August 2013 bei Gericht hätte eingehen müssen, so dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden ist, weil die Notfrist am 15. August 2013 bereits 2 Tage abgelaufen war.
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.