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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 16/12

Datum:
22.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 16/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0322.16WX16.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 35 O 10/11
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 35. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.5.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Durchführung der Überwachungsmaßnahme insoweit rechtswidrig war, als die Daten, welche die Kommunikation der Betroffenen mit dem weiteren Beteiligten zwischen dem 5.5. und 17.5.2011 betreffen, nicht unverzüglich gelöscht wurden, sondern eine Löschung der Internet-Kommunikation erst am 4.7. bzw. 9.7.2012 erfolgte.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Zollkriminalamt auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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