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Oberlandesgericht Köln, 15 U 37/13

Datum:
03.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 37/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0903.15U37.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 950/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 950/11 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger die nachfolgende Äußerung zu verbreiten:

Pfusch bei Schönheits-OP

Nach dem Eingriff kamen Ehemann E zum ersten Mal Zweifel an der Kompetenz des Arztes: „Meine Frau wurde nicht richtig gelagert. Es war zu viel Druck auf dem operierten Bauch.“ Und wirklich. Einen Tag nach der Entlassung bildete sich eine Blutblase, die Nähte brachen auf. “Ich hatte ein klaffendes Loch in der Bauchdecke“, sagt E2.“

wenn dies geschieht wie in dem auf Seite 12 der Ausgabe 6/2011 der Zeitschrift „G“ veröffentlichten Artikel.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Bildnis des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem auf Seite 12 der Ausgabe 6/2011 der Zeitschrift „G“ veröffentlichten Artikel.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Kanzlei I Rechtsanwälte in Höhe von 699,90 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung zu Ziffer 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 28.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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