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Oberlandesgericht Köln, 15 U 209/12

Datum:
06.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 209/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0806.15U209.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 328/12
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das am 24.11.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

– 28 O 328/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen,

a)

das Foto der Kläger mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: H, K. und Y. ganz entspannt.“ gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, jeweils wie in D. Nr. 19 vom 02.05.2012 auf Seite 14 geschehen,

b)

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Zu sechst drängen sie sich an einem Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys. …“

wie geschehen in dem Beitrag auf Seite 14 der Ausgabe der Zeitschrift D. Nr. 19 vom 02.05.2012.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger  832,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Beklagten zu 90 %, den Klägern zu 1) und zu 2) zu jeweils 5 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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