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Oberlandesgericht Köln, 13 U 69/12

Datum:
23.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 69/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0123.13U69.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 113/11
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2012 – 3 O 113/11 – unter Zurück­weisung der weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten und unter Abweisung der Hilfswiderklage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird

a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 78.658,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73.301,97 EUR für die Zeit vom 19.11.2010 bis zum 28.03.2012 und aus 78.658,26 EUR seit dem 29.03.2012 zu zahlen sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Risikolebensversicherungen bei der F AG (Vers-Nr. 910.117xxxxxx) und bei der E AG (Vers-Nr. 6.3xx.xxx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der X Vers-Nr. L 15x.xxx-x) sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung;

b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 140.255,- EUR (Konto-Nr. 3244xxxxx) und 293.516,- EUR (Konto-Nr. 344xxxxx) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, (Vers-Nr. 15x.xxx-x) sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung in Verzug befindet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

G r ü n d e :

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