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Oberlandesgericht Köln, 13 U 162/09

Datum:
20.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 162/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0220.13U162.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 187/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.8.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (13 O 187/08) abgeändert.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die C GmbH, I xxx, N, einen Betrag von 47.518,16 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2008 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Prozessverfahrens anrechenbaren Kosten in Höhe von 2.139,86 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.7.2008 freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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