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Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 297/11) vom 13.1.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist als Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigen in eigenem Namen zulässig, § 32 Abs. 2 RVG.
3Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und ermessensfehlerfrei hat das Amtsgericht den Wert des Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsantrags auf ¼ des Werts des Zahlungsantrags festgesetzt.
4Die Wertfestsetzung in Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 51 FamGKG. Dementsprechend hat das Familiengericht den Wert für den beabsichtigten, mit dem Auskunftsverlangen vorbereiteten Zahlungsanspruch mit 7.272 € festgesetzt, wie er auch von den Antragstellern in ihrem Verfahrensantrag vom 8.9.2011 angegeben worden war. Zutreffend hat das Familiengericht davon allerdings einen Abschlag um 75 % gemacht, da nur der Auskunftsanspruch Verfahrensgegenstand geworden ist.
5Ein solcher Abschlag ist regelmäßig geboten, wenn der Rechtstreit schon auf der Auskunftsstufe sein Ende findet, wie es hier der Fall ist. Es ist nur ein zu schätzender Teilwert anzusetzen, der zwischen 1/10 bis 1/4 des Hauptsachewerts liegt (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rz. 16, „Auskunft“; BGH, FamRZ 2011,1929). Die Bewertung auf ¼ des Hauptsachewertes lässt keine Ermessensfehler erkennen. Ergänzend wird auf die Begründung des Familiengerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 31.1.2012 Bezug genommen.
6Der Hinweis im Schriftsatz vom 20.3.2012 auf einen Beitrag von Rechtsanwalt B. H. in FF 2003, 235 veranlasst nicht zu einer Abänderung. Die dort besprochene Problematik betrifft die Einforderung einer "Unterhaltsspitze" gegenüber einem Unterhaltsschuldner, der freiwillig bereits einen wesentlichen Teil des geschuldeten Unterhalts zahlt, und daran anschließend die Frage, welcher Streitwert der auf den (Rest-)Differenzbetrag lautenden Klageforderung zukommt. Zur Frage, welcher Wert für ein Auskunftsverlangen zur Vorbereitung der Zahlungsklage zugrunde zu legen ist, enthält der Beitrag keine Überlegungen.
7Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.