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Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 – 408 F 199/11 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 – 408 F 199/11 – teilweise dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder N., geboren am x.x.2001, L., geboren am xx.x.2004 und M., geboren am xx.x.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auf die Kindesmutter übertragen wird.
Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter wird befristet bis zu einer Entscheidung in dem vor dem Amtsgericht Bonn anhängigen Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht 408 F 206/11, längstens bis zum 31.8.2012.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012, in dem das Amtsgericht die wechselseitigen Anträge der Kindeseltern auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre gemeinsamen Kinder zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Anschlussbeschwerde der Kindesmutter war ihr vorläufig und zeitlich befristet das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zu einer Entscheidung in dem vor dem Amtsgericht Bonn anhängigen Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht 408 F 206/11, längstens bis zum 31.8.2012 zu übertragen.
3Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich. Die Eltern streiten heftig um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei gemeinsamen Kinder. Alle Einigungsversuche in der Vergangenheit scheiterten. Wie die Anhörung der beiden älteren Kinder durch den zuständigen Familienrichter am 14.2.2012 zeigte, belastet das vorübergehend von den Eltern praktizierte Wechselmodell innerhalb des Familienheims die Kinder sehr. Den völlig unangemessenen Umgang der Kindeseltern untereinander, der sich im Laufe des Verfahrens verschärft zu haben scheint und den die Kinder mangels hinreichender räumlicher Trennung regelmäßig mitbekommen haben, empfinden die Kinder als äußerst belastend.
4Zur Abwendung einer drohenden Kindeswohlgefährdung bedarf es dringend einer Auflösung der verfahrenen Situation. Da beide beteiligten Eltern heftig um das Recht streiten, über den Aufenthalt der Kinder bestimmen zu dürfen, bedarf es einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wie der vorgelegte Schriftverkehr zur geplanten Klassenfahrt von N. zeigt, ist aufgrund der Streitigkeiten der Eltern auch für die Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine klare gerichtliche Regelung erforderlich. Es versteht sich von selbst, dass die unter Einbeziehung von Dritten, wie Lehrern und Polizei, ausgetragenen Streitigkeiten der Kindeseltern - wie hier zur Teilnahme von N. an der Klassenfahrt - unmittelbar das Kindeswohl beeinträchtigen. Eine vorläufige Festlegung der Obhutsverhältnisse ist auch im Hinblick auf die bisher ungeklärte Frage der Barunterhaltspflicht für die Kinder erforderlich.
5Nach der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren entspricht derzeit eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N., L. und M. auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
6Eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter entspricht dem Grundsatz der Kontinuität und ist am ehesten geeignet, die Kinder während der schwierigen Phase der Begutachtung zur Ruhe kommen zu lassen. Nach der Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens hat der Kindesvater den Familienunterhalt durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sichergestellt. Die Kindesmutter, die sich von ihrem Dienstherrn bis 2014 hat freistellen lassen, hat den Haushalt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen. Wie sich aus den wiederholten Anhörungen der Kinder durch den zuständigen Familienrichter sowie aus den Berichten der Verfahrensbeiständin ergibt, empfinden die Kinder ihre Mutter als Hauptbezugsperson, die ihr Alltagsleben sichergestellt, wie das morgendliche Aufstehen, Frühstück machen, Betreuung nach der Schule.
7Soweit der Kindesvater Einwendungen gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter erhebt, mögen diese im Hauptsacheverfahren mit sachverständiger Hilfe geklärt werden. Einer vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter stehen sie nicht entgegen. Der Kindesvater hatte keine Bedenken, vor der Trennung der Eheleute die Kinder der täglichen Betreuung durch die Kindesmutter anzuvertrauen, während er seiner anspruchsvollen vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen ist. Im Übrigen belegen die Berichte der Verfahrensbeiständin, dass die Kinder sich bei der Mutter wohl fühlen.
8Die Gefahr einer Entfremdung der Kinder vom Vater durch die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter besteht nicht. Die Verfahrensbeiständin führt in ihrem Bericht aus, dass der Umgang mit den Kindern seit dem Auszug des Kindesvaters quantitativ paritätisch aufgeteilt wurde. Im Übrigen handelt es sich von vornherein nur um eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sorgerecht in dem anhängigen Verfahren 408 F 206/11. Um etwaigen Verzögerungen im Hauptsacheverfahren angemessen begegnen zu können, hat der Senat die einstweilige Anordnung zusätzlich zeitlich bis zum 31.8.2012 befristet. Der Senat geht davon aus, dass bis zum 31.8.2012 der Sachverhalt durch die Sachverständige zumindest so weit aufgeklärt werden kann, dass ggf. eine (neue) vorläufige Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen werden könnte.
9Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die vorstehende vorläufige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vorgreiflich für die Entscheidung in der Hauptsache Sorgerecht sein soll. Erst im Hauptsacheverfahren wird unter Abwägung aller Umstände zu klären sein, welche Sorgeregelung dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
10Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde, die Beteiligten und ihre Kinder wiederholt angehört wurden und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte zudem zu einer Verzögerung der Entscheidung geführt, was der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren widerspräche.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 84FamFG. Eine anderweitige Regelung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist nicht geboten. Die Beschwerde des Antragstellers hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg. Hingegen führte die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
12Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500 € festgesetzt.