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Oberlandesgericht Köln, II-4 UF 24/12

Datum:
26.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 24/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0326.II4UF24.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 35 F 339/11
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.01.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 F 339/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Dem Antragsteller wird die Befugnis übertragen, für das gemeinsame Kind O. S., geb. am 26.1.2002 die Ausstellung und gegebenenfalls Verlängerung eines deutschen Reisepasses allein zu beantragen.

 

Die Kos­ten des Ver­fah­rens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen.

 

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung Rechtsanwältin X. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers bewilligt.

 

 

              Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 
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