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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.08.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (406 F 125/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter Vormundschaft für O. angeordnet und die Antragstellerin als Tante des Kindes zum Vormund bestellt. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
4Nach dem Ergebnis der Kindesanhörungen durch das Amtsgericht im hiesigen Verfahren am 5.8.2011 und in dem Parallelverfahren 406 F 178/11 am 3.11.2011, den ausführlichen Berichten des Verfahrensbeistands und des Jugendamts und dem weiteren Inhalt der Akten hat der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht dem Kindeswohl dient (§ 1680 Abs. 2 S. 2 BGB).
5Gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das Familiengericht nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater widerspricht dem wiederholt geäußerten, ernsthaften Kindeswillen und dient aus diesem Grunde nicht dem Kindeswohl. O. hat im Rahmen seiner Anhörung durch die zuständige Familienrichterin erklärt, dass er sich im Haushalt seiner Tante wohl fühle und dort weiter leben möchte. Eine Übersiedlung in den Haushalt des Vaters lehne er ab. Während des laufenden Verfahrens hat O. seine ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater verstärkt. Dem Verfahrensbeistand und der zuständigen Familienrichterin in der Kindesanhörung in dem Parallelverfahren 406 F 178/11 am 3.11.2011 hat er mitgeteilt, dass er seinen Vater nicht mehr sehen wolle, er wolle von diesem einfach in Ruhe gelassen werden.
6Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte sei jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes das Wohl des Kindes immer das entscheidende Kriterium bilde, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein müsse. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfG E 24, 119). Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737). Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171). Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008,1737).
7Der Senat ist überzeugt, dass das Wohl des inzwischen 12 ½-jährigen O. erheblich gefährdet würde, wenn sein ernsthaft geäußerter Wille bei der Sorgerechtsentscheidung übergangen würde. O. ist durch den Tod seiner Mutter ohnehin stark belastet. Sein Vater sollte den Wunsch seines Sohnes, im Haushalt seiner Tante weiterzuleben und dort zur Ruhe zu kommen, respektieren.
8Die Einsetzung der Antragstellerin als Vormund ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl entspricht dem testamentarischen Willen der verstorbenen Kindesmutter und dem geäußerten Wunsch von O.. O. lebt im Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes, so dass es sachgerecht ist, wenn die Antragstellerin unmittelbar die Entscheidungen für O. treffen kann. Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin sind nicht ersichtlich.
9Die Behauptung des Kindesvaters, die Antragstellerin fördere nicht hinreichend in den Kontakt zwischen Vater und Sohn, gebietet keine andere Entscheidung. Denn es bestehen objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kontaktabbruch auf eine mangelnde Förderung der Beziehungen zwischen Vater und Sohn durch die Antragstellerin zurückzuführen ist. Bereits vor dem Tod der Mutter hat O. zeitweise den Umgang mit dem Vater verweigert und ihn dann wieder aufgenommen. Unmittelbar nach dem Tod der Mutter fanden ebenfalls persönliche Kontakte statt. Erst im Laufe des Verfahrens ist erneut eine Verweigerungshaltung des Jungen aufgetreten. Die derzeitige Weigerung von O., seinen Vater zu sehen, kann verschiedene Ursachen haben. O. selbst hat wiederholt erklärt, dass er sich von seinem Vater unter Druck gesetzt fühle und von dessen Verhaltensweisen enttäuscht sei. Sicherlich ist auch das nicht abgesprochene und von O. nicht gewünschte Auftauchen seines Vaters in der Nähe der Schule oder der Sporthalle nicht geeignet, das Vertrauen von O. zu seinem Vater zu fördern. Schließlich ist die starke psychische Belastung des Jungen durch die schwere Krankheit und den Tod seiner Mutter im Sommer 2011 zu berücksichtigen, welche Auswirkungen auf das Verhältnis zu seinem Vater zeitigen kann. Unter Würdigung aller Umstände kann daher die Kontaktverweigerung des Kindes gegenüber seinem Vater nicht einseitig auf die fehlende Förderung durch die Antragstellerin zurückgeführt werden.
10Im Übrigen ist das Ergebnis der familienpsychologischen Begutachtung im Verfahren 406 F 118/11 AG Bonn abzuwarten. Hierauf hat das Amtsgericht Bonn in der angefochtenen Entscheidung zu Recht schon hingewiesen.
11Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
12Da die Beschwerde des Antragsgegners angesichts des entgegenstehenden Kindeswillens von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
13Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
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